§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen ”Heeressportverein WALS“ Er hat seinen Sitz in 5071 WALS, SCHWARZENBERG-Kaserne und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt. Die Errichtung von Zweigvereinen (Sektionen) ist beabsichtigt. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, setzt sich zum Ziel, in Ausübung und Förderung des Körpersports seine Mitglieder körperlich leistungsfähig und gesund an Leib und Seele zu erhalten. Diese Tätigkeit wird nach dem Grundsatz „Sport um des Sports Willen“ auf der Grundlage des Amateurgedankens ausgeübt. Das Streben nach Bestleistungen und Erfolgen ist erwünscht, doch sieht der Verein seine Hauptaufgabe in der sportlichen Breitenarbeit. Die körperliche Ertüchtigung wird innerhalb einzelner Zweigvereine (Sektionen) ausgeübt, die vom Vorstand bestimmt werden. Soweit es nach der Sportart und dem Ort der sportlichen Betätigung erforderlich ist, können einzelne Zweigvereine (Sektionen) ohne Rechtspersönlichkeit ihren Sitz auch außerhalb von WALS haben. § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen
Die erforderlichen materiellen Mittel sind
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. § 5: Erwerb der Mitgliedschaft Als ordentliches oder unterstützendes Mitglied kann aufgenommen werden:
Die Bewerbung um die Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Der Bewerber wird durch Beschluss des Vereinspräsidiums aufgenommen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung des Mitgliedsausweises. Ehrenmitglieder: Das Vereinspräsidium kann Personen, die Ehrenmitgliedschaft zuerkennen, wenn sich diese Peronen um den Heeressport besonders verdient gemacht haben. Die Zuerkennung erfolgt mittels Urkunde. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die aktiven Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Hauptversammlung. Sie können Anträge stellen, Abzeichen tragen usf. Die Ehrenmitglieder haben die unter § 7.2 a, b und d aufgezählten Pflichten. Unterstützende Mitglieder: Unterstützende Mitglieder sind jene, die am Sportbetrieb des Vereines aktiv nicht teilnehmen, jedoch die Bestrebungen und Einrichtungen desselben in jeder Weise unterstützen. Sie besitzen dieselben Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied. § 6: Beendigung der Mitgliedschaft Die Ausschließung eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vereinspräsidium beschlossen werden: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder Aktive Mitglieder sind jene, die am Sportbetrieb aktiv teilnehmen. Aktive Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Es gehören insbesondere dazu: Rechte:
Pflichten:
§ 8: Abzeichen und Ehrenabzeichen Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand und das Vereinspräsidium (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Vereinspräsidium (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt der/die geschäftsführende Präsident/Präsidentin bzw bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. § 11: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
§ 12: Vorstand und Vereinspräsidium Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin und Stellvertreter/in, dem/der geschäftführenden Präsident/Präsidentin, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. Das Vereinspräsidium besteht aus dem Vorstand, den Sektionsleitern der Zweigvereine (Sektionen) und den Beisitzern (höchstens sechs). Die Sektionsleiter stehen den Zweigvereinen (Sektionen) vor. Sie werden bei den Jahreshauptversammlungen der Zweigvereine (Sektionen) gewählt und sind dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vereinsgeschäfte in den Zweigvereinen (Sektionen) verantwortlich. Sektionsleiter, die in eine der Funktionen im Vorstand gewählt werden, sind im Vereinspräsidium durch den gewählten Sektionsleiter-Stellvertreter zu vertreten. Beisitzer sind Mitglieder des Vereines, die durch Wahl von der Generalversammlung in das Vereinspräsidium berufen werden. Sie sind Persönlichkeiten, die auf Grund ihres sportlichen Idealismusses, ihrer besonderen Fähigkeiten und ihrer Dienststellung besonders dazu berufen sind, durch wertvolle Beiträge die Arbeit der übrigen Mitglieder des Präsidiums wesentlich zu ergänzen und zu befruchten. Gewählte Beisitzer, die Truppenkommandanten sind, können sich im Vereinspräsidium vertreten lassen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsperiode des Vorstands/Vereinspräsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand/das Vereinspräsidium wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in oder vom/der geschäftsführenden Präsidenten/Präsidentin, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand/das Vereinspräsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand/das Vereinspräsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem/der geschäftführenden Präsidenten/Präsidentin bzw. auch bei dessen Verhinderung dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11). Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder/Vereinspräsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands/Vereinspräsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. § 13: Aufgaben des Vorstands und des Vereinspräsidiums Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Das Vereinspräsidium ist das Bindeglied zu den Zweigvereinen (Sektionen). Seine Aufgaben werden im Wesentlichen in den Präsidiumssitzungen wahrgenommen. In den Wirkungsbereich des Vereinspräsidiums fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin. Der/die Präsident/Präsidentin kann dem/der geschäftsführenden Präsidenten/Präsidentin die Approbationsbefugnis erteilen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Der/die geschäftführende Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die geschäftführende Präsident/Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/die Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der/die geschäftführende Präsident/Präsidentin ist für die ordnungsgemäße Geschäftsgebarung des Vereines verantwortlich. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/Präsidentin, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen bzw. der/die geschäftsführende Präsident/Präsidentin (§§ 12, Abs.8) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Vereinspräsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vereinspräsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 17: Freiwillige Auflösung des Vereins Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt (z.B. einem anderen Heeressportverein). Das verbleibende Vereinsvermögen kann auch soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. In diesem Fall muss angegeben werden, was mit dem darüber hinaus verbleibendem Vermögen geschehen soll (z.B.: Übergabe an einen anderen Heeressportverein). |